Der Offenlegungsbericht nach § 26a KWG verfolgt das Ziel, die Marktdisziplin zu erhöhen, indem Marktteilnehmern Informationen über den Anwendungsumfang, das Kapital, das Risiko, den Risikoanalyseprozess und somit die Kapitaladäquanz zugänglich gemacht werden. Der §26a KWG gilt in Verbindung mit den Offenlegungsanforderungen der Capital Requirements Regulation (CRR), die seit dem 1. Januar 2014 in der gesamten Europäischen Union gelten. Die Offenlegung erfolgt gemäß CRR auf oberster Gruppenebene, das heißt auf Ebene der S-Erwerbsgesellschaft. Die S-Erwerbsgesellschaft untersteht nicht der Bankenaufsicht. Dies führt dazu, dass die zur Gruppe gehörende Landesbank Berlin Holding AG (LBBH) seit 1. Januar 2015 gemäß §10a Abs. 3 KWG das übergeordnetes Unternehmen der aufsichtsrechtlichen Gruppe ist. Die bedeutenden Tochterunternehmen der LBBH, die LBB AG und Berlin Hyp, veröffentlichen gemäß Artikel 13 CRR jeweils einen eigenen Bericht. |